§1
(1) Der „Fakultätentag Sportwissenschaft“ ist die Vereinigung der Sportwissenschaftlichen Hochschuleinrichtungen (Fachbereiche, Institute, Abteilungen) der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschul-Rektorenkonferenz (HRK) angehören.
(2) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Fachbereiche und/ oder Abteilungen, in denen sportwissenschaftliche Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitgliedes des „Fakultätentag Sportwissenschaft.“
(3) Über die Aufnahme anderer Mitglieder entscheidet die Bundeskonferenz des „Fakultätentag Sportwissenschaft“ mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag eines Mitglieds.
§2
(1) Der „Fakultätentag Sportwissenschaft“ vertritt gemeinsame Interessen der sportwissenschaftlichen Hochschuleinrichtungen gegenüber der Hochschul-Rektorenkonferenz (HRK) und berät diese in fachspezifischen Angelegenheiten.
(2) Aufgaben des „Fakultätentag Sportwissenschaft“ sind Informationsaustausch und gegenseitige Beratung sowie die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in Forschung, Lehre, Hochschulrecht und Hochschulpolitik. Der „Fakultätentag Sportwissenschaft“ hat weiter die Aufgabe, an der Entwicklung der Hochschulen im Bereich der Sportwissenschaft koordinierend mitzuwirken.
(3) Beschlüsse, die sich an die Mitglieder wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.
§3
(1) Die Organe des „Fakultätentag Sportwissenschaft“ sind die Bundeskonferenz, der Vorstand und der Beirat.
(2) Für besondere Aufgaben können die Bundeskonferenz und der Beirat Ausschüsse einsetzen.
§4
(1) Die Bundeskonferenz ist das Plenum des „Fakultätentag Sportwissenschaft“ und wählt den Vorstand. In der Bundeskonferenz hat jedes Mitglied eine Stimme; entsendet das Mitglied mehrere Delegierte, ist der stimmberechtigte Delegierte*) bis zum Sitzungsbeginn zu benennen. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(2) Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 7 Absatz 1 vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten für die Feststellung der Mehrheit nicht als abgegebene Stimmen.
(3) Die Bundeskonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand die Bundeskonferenz zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
*) Frauen führen die Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form.
§5
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden im Verhinderungsfall, sie unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Einzelheiten regelt der Vorstand.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Bundeskonferenz in zwei getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
(4) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des „Fakultätentag Sportwissenschaft“, beruft die Sitzungen der Bundeskonferenz und des Beirates ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt den „Fakultätentag Sportwissenschaft“ nach außen. Er ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Bundeskonferenz und des Beirates Vertreter anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er sorgt für die Protokolle und versendet sie.
§6
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen. Dem Beirat können von der Bundeskonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Beirat besteht aus je einem Mitglied aus jedem Bundesland. Die Mitglieder aus jedem Bundesland bestimmen ihr Mitglied im Beirat. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre.
(3) Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Beirat tagt nach Bedarf.
§7
(1) Sportwissenschaftliche Hochschuleinrichtungen treten dem „Fakultätentag Sportwissenschaft“ durch schriftliche Erklärung bei. Die Mitglieder verpflichten sich, die laufenden Verwaltungskosten einschließlich der Vorstandsarbeit durch einen jährlichen Beitrag zu decken, dessen Höhe die Bundeskonferenz bestimmt.
(2) Der Vorstand legt jährlich Rechenschaft gegenüber der Bundeskonferenz ab über die Verwendung der Geldmittel. Die Kassenführung wird jährlich durch zwei von der Bundeskonferenz bestimmte Kassenprüfer geprüft.
(3) Jedes Mitglied trägt seine durch seine Mitgliedschaft im „Fakultätentag Sportwissenschaft“ entstehenden Kosten selbst. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen der Bundeskonferenz und des Beirates.
§8
Änderungen dieser Satzung beschließt die Bundeskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen werden.
Stand: September 1999