Satzung

§1

(1) Der „Fakultätentag Sportwissenschaft“ (FSW) ist die Vereinigung der Sportwissenschaftlichen Hochschuleinrichtungen (Fakultäten, Fachbereiche, Institute, Abteilungen, Fächer, Seminare) der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschul-Rektorenkonferenz (HRK) angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrere Einrichtungen der Sportwissenschaft, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitgliedes im FSW.

(3) Andere hochschulische Einrichtungen (z.B. Fachhochschulen, Hochschulen in privater Trägerschaft) mit Fachrichtung in Sportwissenschaft bzw. Sport (mindestens mit Bachelor-Abschluss) können eine Mitgliedschaft im Gaststatus (ohne Stimmberechtigung) erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§2

(1) Der FSW hat das Ziel, die Sportwissenschaft an den Hochschulen in Deutschland als Fachdisziplin in Lehre und Forschung zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Dazu gehören auch die Gestaltung bzw. Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Einrichtungen auf dem Gebiet der Sportwissenschaft einschließlich der hochschulischen Organisation.

(2) Der FSW nimmt wissenschaftspolitische und bildungspolitische Aufgaben für die Fachdisziplin Sportwissenschaft in der (Fach-)Öffentlichkeit wahr. Diese Aufgaben dienen der weiteren Profilierung der Sportwissenschaft nach innen (z.B. für die Einrichtungen der Sportwissenschaft) und nach außen (z.B. gegenüber Hochschulleitungen). Zu diesen Aufgaben gehören neben Informationsaustausch, Meinungsbildung, Kontaktpflege und Beratung insbesondere:

(2a) Fachliche Interessenvertretung gegenüber hochschulpolitischen Institutionen außerhalb der Sportwissenschaft, dazu zählt der Allgemeinen Fakultätentag (AFT), dem der FSW als Mitglied angehört; ferner sind dies z.B. die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Deutsche Hochschulverband (DHV).

(2b) Fachliche Interessenvertretung in Bezug auf Studium und Lehre, Forschung, akademische Selbstverwaltung bzw. administrative Strukturen an den bzw. für die hochschulischen Einrichtungen.

(2c) Fachliche Interessenvertretung gegenüber anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bundesinstitut für Sportwissenschaft) und weiteren gesellschaftlichen Institutionen (z.B. Ministerien) und Organisationen (z.B. Stiftungen) einschließlich der Sportverbände (z.B. Deutscher Olympischer Sportbund).

(3) Zur Wahrnehmung gemeinsamer fachlicher Interessen kooperiert der FSW als Zusammenschluss hochschulischer Einrichtungen partnerschaftlich mit der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft als die Personenvereinigung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft. Dazu vereinbaren beide Partner geeignete Formate (z.B. gemeinsame Vorstandssitzungen, Tagungen).

(4) Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der FSW durch seinen Vorstand bzw. die Bundeskonferenz geeignete Verlautbarungen (z.B. Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Resolutionen, Memoranden) einsetzen und diese ggf. mit anderen Interessenspartnern abstimmen sowie wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen.

 

§3

(1) Die Organe des FSW sind die Bundeskonferenz und der Vorstand.

(2) Für besondere Aufgaben (gemäß § 2 der Satzung) können von der Bundeskonferenz und vom Vorstand Beauftragte benannt und Ausschüsse einberufen werden.

(3) Auf Regional- bzw. Landesebene können die Mitgliedshochschulen freie Zusammenschlüsse bilden.

 

§4

(1) Die Bundeskonferenz ist das Plenum des FSW und wählt den Vorstand. In der Bundeskonferenz hat jedes Mitglied eine Stimme; entsendet das Mitglied mehrere Delegierte, ist die stimmberechtigte Person bis zum Sitzungsbeginn zu benennen. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(2) Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 6, Absatz 1 vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten für die Feststellung der Mehrheit nicht als abgegebene Stimmen.

(3) Die Bundeskonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand die Bundeskonferenz zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

 

§5

(1) Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person und mindestens zwei stellvertretenden (vorsitzenden) Personen Die stellvertretenden (vorsitzenden) Personen vertreten die vorsitzende Person im Verhinderungsfall und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die vorsitzende Person und die stellvertretenden (vorsitzenden) Personen werden von der Bundeskonferenz in zwei getrennten Wahlgängen bestimmt. Wiederwahl ist zulässig; geheime Wahl kann durch mindestens eine stimmberechtigte Person beantragt werden.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

(4) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte des FSW, beruft die Sitzungen der Bundeskonferenz ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt den FSW nach außen. Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Bundeskonferenz Vertretungen anderer Organisationen oder andere Personen als Gäste einzuladen. Der Vorstand sorgt für die Protokolle und versendet sie.

(5) Zur Unterstützung des Vorstandes kann eine Geschäftsführung eingerichtet werden, die an einer ordentlichen Mitgliedshochschule angesiedelt ist.

 

§6

(1) Sportwissenschaftliche Hochschuleinrichtungen treten dem FSW durch schriftliche Erklärung bei. Das gilt auch für die Mitglieder im Gaststatus gemäß § 1, Absatz 3. Die Mitglieder verpflichten sich, die laufenden Verwaltungskosten einschließlich der Vorstandsarbeit durch einen jährlichen Beitrag zu decken, dessen Höhe die Bundeskonferenz bestimmt.

(2) Der Vorstand legt jährlich Rechenschaft über seine Arbeit gegenüber der Bundeskonferenz ab. Die Kassenführung wird einmal vor Ende einer zweijährigen Amtszeit des Vorstandes durch zwei von der Bundeskonferenz bestimmte Personen geprüft.

(3) Jedes Mitglied trägt seine durch die Mitgliedschaft im FSW entstehenden Kosten selbst. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen der Bundeskonferenz.

 

§7

Änderungen dieser Satzung beschließt die Bundeskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen werden.

 

Verabschiedet von der 11. FSW-Bundeskonferenz am 28. April 2023